201709.26
0

FACEBOOK UND DER TOD

Das Internet- und Erbrecht haben machmal skurrile Überschneidungen: Das KG Berlin hat im Urteil vom 31. Mai 2017 · Az. 21 U 9/16 entschieden, dass die Erben einer Verstorbenen keinen Anspruch auf Zugang zu dem Nutzerprofil bei Facebook und den darin enthaltenen Kommunikationsdaten haben.

Das Tragische an diesem Fall war, dass sich die Eltern einer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter Informationen zu den Hintergründen des Todes erhofft haben.

Das KG hat zwar anerkannt, dass das Nutzerprofil auch dem Erbe gem. § 1922 BGB unterfällt, die Gewährung des Zugangs aber gem. §88 TKG unzulässig ist. Rechtsanwalt Kirnberger ist Ihr Ansprechpartner im Internetrecht.