201710.21
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Die Winterreifenpflicht hats in sich

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinander stehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen.

Der Kläger hatte seine Reifen in der Werkstatt wechseln lassen. Er hatte die neu anzubringenden Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert.

Der Reifenhändler hatte nach der Montage die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen nebeneinander stehend in den Kofferraum geräumt. Der Kläger fuhr nach Hause, fuhr rückwärts seine abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor.

Es soll ein Sachschaden von rund 6.000 Euro entstanden sein. Der Mann verklagte den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe.

Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeuges nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Oldenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.

Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete.

Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quellen:
Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 41/2017 v. 31.07.2017

Text aus http://justillon.de/2017/08/sachschaden-an-eigener-garage-nach-reifenwechsel/